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KOSTEN ALLGEMEIN Claudia Quahl-Rux und Andrea Pelzer-Mauter

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), § 2 Absatz 1 RVG.

Eine Vergütungsvereinbarung ist eine solche zwischen Rechtsanwalt und Mandant über die Höhe der Vergütung. Rechtsanwälte und Mandanten können im Wege einer Vergütungsvereinbarung andere als die nach dem RVG vorgesehenen Gebühren vereinbaren.

Dabei kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur für die außergerichtliche Tätigkeit verlangt werden. Inhalte von Honorarvereinbarungen können beispielsweise die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars sein.

AUSZUG AUS DER GEBÜHRENTABELLE

Gegenstandswert bis (in EUR) 1,0 Gebühr Gegenstandswert bis (in EUR) 1,0 Gebühr
500 49 EUR 13.000 666 EUR
1.000 88 EUR 16.000 718 EUR
1.500 127 EUR 19.000 770 EUR
2.000 166 EUR 22.000 822 EUR
3.000 222 EUR 25.000 874 EUR
4.000 278 EUR 30.000 955 EUR
5.000 334 EUR 35.000 1.036 EUR
6.000 390 EUR 40.000 1.117 EUR
7.000 446 EUR 45.000 1.198 EUR
8.000 502 EUR 50.000 1.279 EUR
9.000 558 EUR 65.000 1.373 EUR
10.000 614 EUR 80.000 1.467 EUR
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